Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 147 Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers

Stand: 10.06.2019

Bund

Hat der Hypothekengläubiger dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt, ist § 13 Abs. 1 auf die Anzeigen und Mitteilungen des Versicherers nach den §§ 142 und 143 entsprechend anzuwenden.

§ 146 § 148