Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Verhütung von Bränden

VVB

§ 4 Feuer im Freien

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/4#abs-1 (1) Feuerstätten im Freien müssen

1. von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m,

2. von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m,

3. von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m

entfernt sein. Bei offenen Feuerstätten sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 100 m entfernt sein. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Grillgeräte, Heizpilze, Lufterhitzer und vergleichbare Feuerstätten in den von den Herstellern angegebenen Abständen zu brennbaren Stoffen betrieben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/4#abs-2 (2) Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist zu löschen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/4#abs-3 (3) Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/4#abs-4 (4) Unverwahrtes Feuer darf nur im Freien entzündet werden. Die Vorschriften für offene Feuerstätten gelten entsprechend.

§ 3 § 5