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# § 4 VVB (Bayern) — Feuer im Freien

Verordnung über die Verhütung von Bränden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Feuerstätten im Freien müssen

1. von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m,

2. von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m,

3. von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m

entfernt sein. Bei offenen Feuerstätten sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 100 m entfernt sein. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Grillgeräte, Heizpilze, Lufterhitzer und vergleichbare Feuerstätten in den von den Herstellern angegebenen Abständen zu brennbaren Stoffen betrieben werden.

(2) Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist zu löschen.

(3) Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein.

(4) Unverwahrtes Feuer darf nur im Freien entzündet werden. Die Vorschriften für offene Feuerstätten gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 4 VVB (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/4

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