(1) Im Freien und unter offenen Schutzdächern gelagerte leicht entzündbare Ernteerzeugnisse müssen folgende Abstände haben:
1. mindestens 50 m zu Wäldern, Mooren und Heiden, Gebäuden mit weicher Bedachung oder Gebäuden, deren Umfassungswände nicht mindestens feuerhemmend hergestellt sind,
2. mindestens 25 m zu allen anderen Gebäuden, anderen brennbaren Stoffen, öffentlichen Verkehrswegen oder seitlich zu Hochspannungsleitungen.
(2) Im Freien und unter offenen Schutzdächern dürfen leicht entzündbare Ernteerzeugnisse nur in Haufen bis zu 1500 m 3 Rauminhalt gelagert werden. Sind mehrere Lager weniger als 100 m voneinander entfernt, so dürfen auf allen zusammen höchstens insgesamt 1500 m 3 solcher Erzeugnisse gelagert werden.
(3) Während der Ernte und des Dreschens, jedoch höchstens drei Wochen lang, brauchen die Mindestentfernungen der Absätze 1 und 2 nicht eingehalten zu werden.