Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Verhütung von Bränden

VVB

§ 16 Einlagerung selbstentzündlicher Ernteerzeugnisse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/16#abs-1 (1) Ernteerzeugnisse, die zur Selbstentzündung neigen, insbesondere Heu, Grummet, Kleehafer und Kleegerste, dürfen in feuchtem Zustand nicht eingelagert werden. Das gilt nicht für vorgetrocknete Ernteerzeugnisse, die durch Belüftungs- oder Entlüftungseinrichtungen ausreichend nachgetrocknet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/16#abs-2 (2) Der Leiter des Betriebs hat bei Ernteerzeugnissen, die zur Selbstentzündung neigen, den Temperaturverlauf mindestens drei Monate lang regelmäßig mit einer Meßeinrichtung, die die Temperatur des Lagerguts anzeigt, festzustellen. Erwärmt sich das Lagergut auf mehr als 60 Grad C, so ist die Temperatur in Abständen von höchstens fünf Stunden zu messen. Erwärmt sich das Lagergut auf mehr als 70 Grad C oder besteht sonst die Gefahr einer Selbstentzündung, so hat der Leiter des Betriebs sofort die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Gefährlich erhitztes Lagergut darf nur abgetragen oder angeschnitten werden, wenn die Feuerwehr löschbereit anwesend ist.

§ 15 § 17