Gesetze / Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung
VUDat-DV§ 2 Zu speichernde Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VUDat-DV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In der Verkehrsunternehmensdatei sind folgende Daten zu speichern:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VUDat-DV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesamt vergibt eine Registrierungsnummer als Geschäftzeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Verkehrsunternehmens, die dem Datensatz automatisch zugeordnet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VUDat-DV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der allgemein zugängliche Teil der Verkehrsunternehmensdatei umfasst
Änderungsverlauf
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56 925 Pflichtversicherung im Straßenverkehr)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 128 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.