Gesetze / Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung
VTMFPrV§ 26 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/26#abs-1 (1) Vor Ablauf des 31. Dezember 2019 angemeldete Prüfungen zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle werden nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2018 (BGBl. I S. 1841) geändert worden ist, bis zum 30. Juni 2023 nach diesen Vorschriften zu Ende geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/26#abs-2 (2) Vor Ablauf des 31. Dezember 2019 angemeldete Prüfungen zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ werden nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2920), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2018 (BGBl. I S. 1841) geändert worden ist, bis zum 30. Juni 2023 nach diesen Vorschriften zu Ende geführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/26#abs-3 (3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag der zu prüfenden Person auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden. Im Falle eines Antrages nach Satz 1 ist die Wiederholungsprüfung bis zum 30. Juni 2025 zu Ende zu führen. Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 2 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.