Gesetze / Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung
VTMFPrV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/1#abs-1 (1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik oder Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/1#abs-2 (2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/1#abs-3 (3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Meister für Veranstaltungstechnik oder die Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik in der Lage sein, in Betrieben unterschiedlicher Art und mit unterschiedlicher Aufgabenstellung für verschiedene Veranstaltungsformen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/1#abs-4 (4) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/1#abs-5 (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik“ oder „Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“.