Gesetze / Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung
VTMFPrV§ 25 Wiederholung der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/25#abs-1 (1) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/25#abs-2 (2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/25#abs-3 (3) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/25#abs-4 (4) Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.