Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Absatz 1 Satz 2, 882h Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Absatz 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Absatz 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder

VT-STVVOLLSTRECKPORTALLAENDER_2013

§ 4 Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-STVVOLLSTRECKPORTALLAENDER_2013/4#abs-1 (1) Die Länder übertragen die Zuständigkeit für die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis und für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis auf das Land Nordrhein-Westfalen (§ 882 h Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-STVVOLLSTRECKPORTALLAENDER_2013/4#abs-2 (2) Die Länder übertragen die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren auf das Land Nordrhein-Westfalen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-STVVOLLSTRECKPORTALLAENDER_2013/4#abs-3 (3) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der Direktor des Amtsgerichts Hagen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-STVVOLLSTRECKPORTALLAENDER_2013/4#abs-4 (4) Eine Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 3 der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) beurteilt sich nach dem Recht des Landes, aus dessen Schuldnerverzeichnis eine Auskunft erteilt werden soll.

§ 3 § 5