Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie

VT-NKLSTV_2009

§ 14 Beitritt zur NKL

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-NKLSTV_2009/14#abs-1 (1) Andere Länder können diesem Vertrag mit Zustimmung aller Vertragsländer beitreten. Hierbei kann der Anstalt durch Änderung der Satzung ein anderer Name gegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-NKLSTV_2009/14#abs-2 (2) Die Gewährträgerversammlung kann bei einem Beitritt zur NKL die Anteile der Vertragsländer am Grundkapital sowie die Anforderungen an die Mehrheitserfordernisse ihrer Beschlüsse einstimmig durch Satzungsänderung neu regeln.

§ 13 § 15