Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie
VT-NKLSTV_2009§ 14 Beitritt zur NKL
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-NKLSTV_2009/14#abs-1 (1) Andere Länder können diesem Vertrag mit Zustimmung aller Vertragsländer beitreten. Hierbei kann der Anstalt durch Änderung der Satzung ein anderer Name gegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-NKLSTV_2009/14#abs-2 (2) Die Gewährträgerversammlung kann bei einem Beitritt zur NKL die Anteile der Vertragsländer am Grundkapital sowie die Anforderungen an die Mehrheitserfordernisse ihrer Beschlüsse einstimmig durch Satzungsänderung neu regeln.