(1) Andere Länder können diesem Vertrag mit Zustimmung aller Vertragsländer beitreten. Hierbei kann der Anstalt durch Änderung der Satzung ein anderer Name gegeben werden.
(2) Die Gewährträgerversammlung kann bei einem Beitritt zur NKL die Anteile der Vertragsländer am Grundkapital sowie die Anforderungen an die Mehrheitserfordernisse ihrer Beschlüsse einstimmig durch Satzungsänderung neu regeln.