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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

§ 4 Zuordnungsverfahren

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/4#abs-1 (1) Die Medienanstalt stellt den Bestand der im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages verfügbaren oder künftig verfügbar werdenden Übertragungskapazitäten für die jeweilige Programm- oder Nutzungsart durch Beschluss fest, bei erstmals für Rundfunkzwecke erschlossenen Übertragungskapazitäten nach Anhörung der nach Bundesrecht für die Frequenzverwaltung zuständigen Stelle. Der Beschluss ist zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/4#abs-2 (2) Für die Zuordnung bundesweiter und länderübergreifender Versorgungsbedarfe gilt § 101 des Medienstaatsvertrages. Die Medienanstalt unterstützt die vertragschließenden Länder bei Vorbereitungen der Entscheidungen nach § 101 Absatz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/4#abs-3 (3) Die Medienanstalt gibt den potenziellen antragstellenden Personen sowie auf Dauer angelegten, nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen nach § 20 Absatz 1 freie Übertragungskapazitäten bekannt und gibt eine Ausschlussfrist für die Antragsstellung an. Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Anbieter. Die Anträge sind zu begründen. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben in dem Antrag auch anzugeben, für welche Programme oder sonstige Angebote sie die Übertragungskapazitäten nutzen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/4#abs-4 (4) Reichen die Übertragungskapazitäten für den geltend gemachten Bedarf aus, sind diese entsprechend zuzuordnen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/4#abs-5 (5) Reichen die Übertragungskapazitäten für den geltend gemachten Bedarf nicht aus, wirkt die Medienanstalt auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/4#abs-6 (6) Kommt eine Verständigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, entscheidet die Medienanstalt auf der Grundlage der Regelungen des § 3 Absatz 2 bis 4.

§ 3 § 5