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§ 5 VT-ID262829 (Brandenburg) — Zuweisung

Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit Übertragungskapazitäten gemäß § 3 Absatz 2 und § 4 dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugeordnet wurden, werden diese von der Medienanstalt unmittelbar zugewiesen.

(2) Soweit Übertragungskapazitäten gemäß § 3 Absatz 2 und § 4 privaten Anbietern zugeordnet wurden, werden diese von der Medienanstalt nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts zugewiesen.