(1) Soweit Übertragungskapazitäten gemäß § 3 Absatz 2 und § 4 dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugeordnet wurden, werden diese von der Medienanstalt unmittelbar zugewiesen.
(2) Soweit Übertragungskapazitäten gemäß § 3 Absatz 2 und § 4 privaten Anbietern zugeordnet wurden, werden diese von der Medienanstalt nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts zugewiesen.