(1) Die Medienanstalt stellt den Bestand der im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages verfügbaren oder künftig verfügbar werdenden Übertragungskapazitäten für die jeweilige Programm- oder Nutzungsart durch Beschluss fest, bei erstmals für Rundfunkzwecke erschlossenen Übertragungskapazitäten nach Anhörung der nach Bundesrecht für die Frequenzverwaltung zuständigen Stelle. Der Beschluss ist zu veröffentlichen.
(2) Für die Zuordnung bundesweiter und länderübergreifender Versorgungsbedarfe gilt § 101 des Medienstaatsvertrages. Die Medienanstalt unterstützt die vertragschließenden Länder bei Vorbereitungen der Entscheidungen nach § 101 Absatz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages.
(3) Die Medienanstalt gibt den potenziellen antragstellenden Personen sowie auf Dauer angelegten, nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen nach § 20 Absatz 1 freie Übertragungskapazitäten bekannt und gibt eine Ausschlussfrist für die Antragsstellung an. Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Anbieter. Die Anträge sind zu begründen. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben in dem Antrag auch anzugeben, für welche Programme oder sonstige Angebote sie die Übertragungskapazitäten nutzen werden.
(4) Reichen die Übertragungskapazitäten für den geltend gemachten Bedarf aus, sind diese entsprechend zuzuordnen.
(5) Reichen die Übertragungskapazitäten für den geltend gemachten Bedarf nicht aus, wirkt die Medienanstalt auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin.
(6) Kommt eine Verständigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, entscheidet die Medienanstalt auf der Grundlage der Regelungen des § 3 Absatz 2 bis 4.