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§ 32 VT-ID262829 (Brandenburg) — Rechtsform und Organe

Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Medienanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Sie hat nach Maßgabe dieses Staatsvertrages das Recht auf Selbstverwaltung.

(2) Organe der Medienanstalt sind der Medienrat und die Direktorin oder der Direktor. Weitere Organe sind die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), die KEK und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) nach den Vorschriften des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

(3) Gegen Entscheidungen der Medienanstalt ist der Widerspruch nach § 68 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht gegeben; die Klage gegen Entscheidungen der Medienanstalt hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Medienanstalt ist unzulässig.