Für die Weiterverbreitung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages veranstalteten Rundfunkprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen gilt § 103 des Medienstaatsvertrages entsprechend.
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Für die Weiterverbreitung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages veranstalteten Rundfunkprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen gilt § 103 des Medienstaatsvertrages entsprechend.