nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 VT-ID262829 (Brandenburg) — Begriffsbestimmungen

Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Rahmen dieses Staatsvertrages ist

Länderprogramm ein Rundfunkprogramm, das auf die flächendeckende Versorgung von Berlin und Brandenburg ausgerichtet ist; es gilt nicht als länderübergreifendes Angebot im Sinne von § 13 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,

Regionalprogramm ein Rundfunkprogramm, das auf die Versorgung einzelner oder mehrerer Regionen in Berlin oder Brandenburg ausgerichtet ist,

Lokalprogramm ein Rundfunkprogramm, das auf ein örtlich begrenztes Verbreitungsgebiet in Berlin oder Brandenburg ausgerichtet ist,

Programmart: der Hörfunk oder das Fernsehen,

Übertragungskapazität die aus der Nutzung analoger oder digitaler Signale terrestrisch, über Kabel oder über Satellit resultierende technische Möglichkeit, eine bestimmte Menge an Information zu verbreiten.

---

Zitiervorschlag: § 2 VT-ID262829 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
