Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg
Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/1#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag regelt
die Zuordnung von Übertragungsmöglichkeiten für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk sowie die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an den privaten Rundfunk; privater Rundfunk umfasst auch nichtkommerziellen lokalen Hörfunk,
die Veranstaltung, das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk durch private Rundfunkveranstalter und Telemedien durch private und öffentliche Telemedienanbieter mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,
offene Kanäle,
die Entwicklung und Nutzung der durch neue Techniken und neue Nutzungsformen eröffneten weiteren Möglichkeiten für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien,
die Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 112 des Medienstaatsvertrages und
die Tätigkeit und Aufgaben der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (Medienanstalt).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/1#abs-2 (2) Die Vorschriften über den Rundfunk Berlin-Brandenburg und für die Länder Berlin und Brandenburg geltende Staatsverträge mit anderen Ländern, welche die Errichtung oder Zusammenarbeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, Angelegenheiten des Rundfunks, der Telemedien oder des Jugendmedienschutzes länderübergreifend regeln, bleiben im Übrigen unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/1#abs-3 (3) § 6, § 19 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4, § 20 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 und § 22 Absatz 2 gelten nicht für Teleshoppingkanäle.