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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

§ 15 Ausschreibung der Übertragungskapazitäten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/15#abs-1 (1) Die Medienanstalt beschließt über die nach § 4 Absatz 1 festgestellten und privaten Anbietern zugeordneten Übertragungskapazitäten, den Zeitpunkt, zu dem sie für eine Vergabe zur Verfügung stehen, sowie die verfügbaren Sendezeiten und Programmarten für jede Übertragungsart unter Festsetzung einer angemessenen Ausschlussfrist für die Stellung der Anträge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/15#abs-2 (2) Der Medienrat kann für Kabelrundfunk anstelle einer Ausschlussfrist die Bearbeitung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs beschließen, wenn der chancengleiche Zugang zu den Übertragungskapazitäten gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/15#abs-3 (3) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 sind zu veröffentlichen.

§ 14 § 16