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§ 15 VT-ID262829 (Brandenburg) — Ausschreibung der Übertragungskapazitäten

Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Medienanstalt beschließt über die nach § 4 Absatz 1 festgestellten und privaten Anbietern zugeordneten Übertragungskapazitäten, den Zeitpunkt, zu dem sie für eine Vergabe zur Verfügung stehen, sowie die verfügbaren Sendezeiten und Programmarten für jede Übertragungsart unter Festsetzung einer angemessenen Ausschlussfrist für die Stellung der Anträge.

(2) Der Medienrat kann für Kabelrundfunk anstelle einer Ausschlussfrist die Bearbeitung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs beschließen, wenn der chancengleiche Zugang zu den Übertragungskapazitäten gewährleistet ist.

(3) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 sind zu veröffentlichen.