Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz§ 2
Stand: 02.08.2026
Der Zuschussbedarf für Neubau-, Grundsanierungs- und Herrichtungsmaßnahmen einschließlich ihrer Ersteinrichtung und des Grunderwerbs wird vom Bund alleine getragen.