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§ 2 Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (Brandenburg)

Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Zuschussbedarf für Neubau-, Grundsanierungs- und Herrichtungsmaßnahmen einschließlich ihrer Ersteinrichtung und des Grunderwerbs wird vom Bund alleine getragen.