# Art 6 VT-ID248897 (Brandenburg) — Geschäftsführender Vorstand und Geschäftsführung

Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aus der Mitte des Vorstands wird ein geschäftsführender Vorstand gebildet. Dieser besteht aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden, den beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, einem weiteren Vorstandsmitglied aus Nordrhein-Westfalen sowie der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer.

(2) Die Geschäftsführung verbleibt auf Dauer am Sitz des Versorgungswerks in Düsseldorf. Dies gilt auch für den Fall des Beitritts weiterer Landtage zum Versorgungswerk.

(3) Die Aufgabenverteilung zwischen der Geschäftsführung und den Verwaltungen der jeweiligen Landtage wird in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Versorgungswerk und der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten geregelt.

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Zitiervorschlag: Art 6 VT-ID248897 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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