Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

Art 15 Finanzierung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248241/15#abs-1 (1) 1 Zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich der insoweit anteiligen Finanzierung für die Durchführung des Dialogorientierten Serviceverfahrens erhebt die Stiftung von allen Hochschulen Beiträge; ausgenommen sind Hochschulen, die ausschließlich künstlerische Studiengänge, duale Studiengänge oder Fernstudiengänge anbieten, soweit diese Hochschulen nicht die Teilnahme am Verfahren erklären. 2 Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge legt die Stiftung in einer Beitragsordnung fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248241/15#abs-2 (2) 1 Zur Durchführung der Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 verpflichten sich die Länder, der Stiftung die erforderlichen Mittel einschließlich der insoweit anteiligen Finanzierung für die Durchführung des Dialogorientierten Serviceverfahrens als Zuschuss zur Verfügung zu stellen. 2 Der Betrag wird von den Ländern nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung aufgebracht. 3 Der Wirtschaftsplan der Stiftung bedarf der Zustimmung der Finanzministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. 4 Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Wirtschaftsplans fällig. 5 Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.

Art 14 Art 16