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Staatsvertrag über die HochschulzulassungArt 14 Staatlich anerkannte Hochschulen
Stand: 02.08.2026
1 Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden. 2 Die Entscheidung trifft die Stiftung.