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Art 14 VT-ID248241 (Brandenburg) — Staatlich anerkannte Hochschulen

Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1 Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden. 2 Die Entscheidung trifft die Stiftung.