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Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

Art 13 Beschlussfassung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248241/13#abs-1 (1) Die Stiftung beschließt über

Vorschläge für die von den Ländern zu erlassenden Rechtsverordnungen (Artikel 12),

die Einbeziehung von Studiengängen in das Zentrale Vergabeverfahren (Artikel 7 Sätze 2 und 3),

die Aufhebung der Einbeziehung (Artikel 7 Satz 4).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248241/13#abs-2 (2) 1 In diesen Angelegenheiten ist das Entscheidungsorgan der Stiftung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter der Länder anwesend ist. 2 Ein Land kann die Vertreterin oder den Vertreter eines anderen Landes zur Ausübung des Stimmrechts ermächtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248241/13#abs-3 (3) Für Beschlüsse nach Absatz1 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Ländervertreterinnen und Ländervertreter erforderlich.

Art 12 Art 14