Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Freistellung von ehrenamtlich Engagierten in den Freiwilligen Feuerwehren und im Katastrophenschutz
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Freistellung von …Art 3 Kündigung
Stand: 02.08.2026
Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.