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Art 3 VT-ID248211 (Brandenburg) — Kündigung

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Freistellung von ehrenamtlich Engagierten in den Freiwilligen Feuerwehren und im Katastrophenschutz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.