Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Freistellung von ehrenamtlich Engagierten in den Freiwilligen Feuerwehren und im Katastrophenschutz

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Freistellung von …

Art 2 Erstattung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Erstattung weitergewährten Arbeitsentgelts richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem die oder der ehrenamtlich Engagierte das Ehrenamt ausübt.

Art 1 Art 3