Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Freistellung von ehrenamtlich Engagierten in den Freiwilligen Feuerwehren und im Katastrophenschutz
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Freistellung von …Art 2 Erstattung
Stand: 02.08.2026
Die Erstattung weitergewährten Arbeitsentgelts richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem die oder der ehrenamtlich Engagierte das Ehrenamt ausübt.