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Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde – Land BrandenburgArt 12 Gedenkstätten
Stand: 02.08.2026
Bei Entscheidungen über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung sowie die würdige Ausgestaltung von in Trägerschaft des Landes stehenden Gedenkstätten, die die Erinnerung an jüdisches Leben im Land Brandenburg oder an die Verfolgung und Ermordung von Menschen jüdischen Glaubens in der Zeit des Nationalsozialismus zum Gegenstand haben, wird das Land die Landesgemeinde angemessen beteiligen.