Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches …Art 8 Haushaltswirtschaft
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/8#abs-1 (1) Die Akademie ist in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/8#abs-2 (2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach den für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/8#abs-3 (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Landesrechnungshofes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Prüfungsberichte sind dem Leiter der Akademie, dem Vorsitzenden des Kuratoriums sowie den für das Gesundheitswesen und den für Finanzen zuständigen Ministern (Senatoren) der an dem Abkommen beteiligten Länder zuzuleiten.