Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf

Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches …

Art. 8 Haushaltswirtschaft

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/8#abs-1 (1) Die Akademie ist in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/8#abs-2 (2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach den für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/8#abs-3 (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Landesrechnungshofes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Prüfungsberichte sind dem Leiter der Akademie, dem Vorsitzenden des Kuratoriums sowie den für das Gesundheitswesen und den für Finanzen zuständigen Ministern (Senatoren) der an dem Abkommen beteiligten Länder zuzuleiten.

←Art. 7 →Art. 9