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Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches …

Art 7 Finanzierung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/7#abs-1 (1) Der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf für die Einrichtung und Unterhaltung der Akademie wird zwischen den an diesem Abkommen beteiligten Ländern aufgeteilt. Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrages bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzminister(-senatoren) der beteiligten Länder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/7#abs-2 (2) Der auf die Länder entfallende Anteil bemißt sich je zur Hälfte nach dem Verhältnis ihrer Einwohner und nach der Zahl der aus ihnen kommenden Lehrgangsteilnehmer. Maßgebend ist die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres festgestellte Bevölkerungszahl. Die am 1. Mai 1970 vorhandene Grundausstattung für die Akademie stellt das Land Nordrhein-Westfalen unentgeltlich zur Verfügung; soweit Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände nach diesem Zeitpunkt erforderlich werden, gehören sie zum Finanzbedarf der Akademie. Die Ausgaben für Grunderwerb, Baumaßnahmen und Reparaturen mit Ausschluß der Schönheitsreparaturen nach dem 1. Juli 1970 trägt das Land Nordrhein-Westfalen. Für räumliche Erweiterungen ist an das Land Nordrhein-Westfalen eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, die eine angemessene Kapitalverzinsung nicht überschreitet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/7#abs-3 (3) Die Kostenbeiträge werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Den beteiligten Ländern wird ein Beleg gemäß § 64 der Reichshaushaltsordnung übersandt. Ein Überschuß oder ein Fehlbetrag ist in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/7#abs-4 (4) In der die Jahre 1971 und 1972 umfassenden Übergangszeit leisten die Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen jeweils den Beitrag, der von diesen Ländern für die Akademie für Staatsmedizin in Hamburg und für die Akademie für Staatsmedizin in Düsseldorf in ihren Haushaltsplänen im Haushaltsjahr 1969 als Zuschuß veranschlagt worden ist. Andere beteiligte Länder sind in der Übergangszeit nicht beitragspflichtig.

Art 6 Art 8