Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches …Art 12 Beteiligung des Bundes
Stand: 02.08.2026
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und den Bundesminister der Finanzen, erhält über die im Artikel 4 Absatz 4 geregelte Zusammensetzung des Kuratoriums hinaus zwei Sitze im Kuratorium, sobald sie erklärt, daß sie einen finanziellen Beitrag leistet, der dem Anteil des Landes mit dem höchsten Betrag nach Artikel 7 Absätze 2 und 4 entspricht. Die Erklärung wird wirksam zu dem Zeitpunkt, in dem sie dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat im Kuratorium eine Stimme.
Berlin, den 22. Januar 1971
Klaus Schütz
Regierender Bürgermeister von Berlin
Bremen, den 21. Mai 1971
Der Senator für das Gesundheitswesen
Jantzen
Senator
Hamburg, den 3. März 1971
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Dr. Seeler
Senator
Für das Land Hessen
Wiesbaden, den 22. März 1971
Dr. Schmidt
Der Hessische Sozialminister
Hannover, den 9. Februar 1971
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Sozialminister
Kurt Partzsch
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, den 30. Dezember 1970
Der Ministerpräsident
Heinz Kühn
Kiel, den 17. Mai 1971
Für das Land Schleswig-Holstein
Dr. Lemke
(Ministerpräsident)
Anlage
Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten
aus dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung
der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
Das Land Berlin
die Freie Hansestadt Bremen
die Freie und Hansestadt Hamburg
das Land Hessen
das Land Niedersachsen
das Land Nordrhein-Westfalen und
das Land Schleswig-Holstein
schließen folgenden Schiedsvertrag:
Artikel I
Alle sich aus dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung.
Artikel II
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/12#abs-1 (1) Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als Vorsitzenden und aus zwei Mitgliedern, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. Für den Fall, daß wegen der Streitlage eine solche Benennung nicht möglich ist, bestimmt der Vorsitzende zwei Mitglieder aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder seines Oberverwaltungsgerichts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/12#abs-2 (2) Lehnt der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Übernahme des Vorsitzes ab, führt der dazu bereite dienstälteste Oberverwaltungsgerichtspräsident der beteiligten Länder den Vorsitz.
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