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Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches …

Art 12 Beteiligung des Bundes

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und den Bundesminister der Finanzen, erhält über die im Artikel 4 Absatz 4 geregelte Zusammensetzung des Kuratoriums hinaus zwei Sitze im Kuratorium, sobald sie erklärt, daß sie einen finanziellen Beitrag leistet, der dem Anteil des Landes mit dem höchsten Betrag nach Artikel 7 Absätze 2 und 4 entspricht. Die Erklärung wird wirksam zu dem Zeitpunkt, in dem sie dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat im Kuratorium eine Stimme.

Berlin, den 22. Januar 1971

Klaus Schütz

Regierender Bürgermeister von Berlin

Bremen, den 21. Mai 1971

Der Senator für das Gesundheitswesen

Jantzen

Senator

Hamburg, den 3. März 1971

Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg

Dr. Seeler

Senator

Für das Land Hessen

Wiesbaden, den 22. März 1971

Dr. Schmidt

Der Hessische Sozialminister

Hannover, den 9. Februar 1971

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten

Der Niedersächsische Sozialminister

Kurt Partzsch

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Düsseldorf, den 30. Dezember 1970

Der Ministerpräsident

Heinz Kühn

Kiel, den 17. Mai 1971

Für das Land Schleswig-Holstein

Dr. Lemke

(Ministerpräsident)

Anlage

Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten

aus dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung

der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf

Das Land Berlin

die Freie Hansestadt Bremen

die Freie und Hansestadt Hamburg

das Land Hessen

das Land Niedersachsen

das Land Nordrhein-Westfalen und

das Land Schleswig-Holstein

schließen folgenden Schiedsvertrag:

Artikel I

Alle sich aus dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung.

Artikel II

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/12#abs-1 (1) Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als Vorsitzenden und aus zwei Mitgliedern, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. Für den Fall, daß wegen der Streitlage eine solche Benennung nicht möglich ist, bestimmt der Vorsitzende zwei Mitglieder aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder seines Oberverwaltungsgerichts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/12#abs-2 (2) Lehnt der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Übernahme des Vorsitzes ab, führt der dazu bereite dienstälteste Oberverwaltungsgerichtspräsident der beteiligten Länder den Vorsitz.

zum Gesetz

Art 11