Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf

Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches …

Art 11 Inkrafttreten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/11#abs-1 (1) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/11#abs-2 (2) Sind bis zum 1. Januar 1971 nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Vertragsurkunden dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen, so tritt in diesem Zeitpunkt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/11#abs-3 (3) Für jedes beteiligte Land, dessen Vertragsurkunde bis zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/11#abs-4 (4) Die nicht beim Abschluß dieses Abkommens beteiligten Länder können dem Abkommen beitreten. Der Beitritt wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Beitrittserklärung dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen ist.

Art 10 Art 12