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Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg …

Art 11 Patronatswesen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/11#abs-1 (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß unbeschadet der Regelung nach Absatz 3 im Land Brandenburg durch die Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden vom 9. Februar 1946 das Kirchenpatronat als staatsrechtliche Einrichtung aufgehoben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/11#abs-2 (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Vermögensauseinandersetzung getrennter Schul- und Kirchenämter aufgrund der in Absatz 1 genannten Verordnung erfolgt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/11#abs-3 (3) Für die Gebiete des Landes Brandenburg, in denen die in Absatz 1 genannte Verordnung keine Geltung erlangt hat, wird die Aufhebung von Patronatsverhältnissen und die Vermögensauseinandersetzung von getrennten Schul- und Kirchenämtern durch gesonderte Vereinbarungen geregelt.

Art 10 Art 12