Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg (Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg)
Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg …Art 10 Denkmalpflege
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/10#abs-1 (1) Die Vertragsparteien wirken bei Schutz, Pflege und Erhaltung der kirchlichen Kulturdenkmale zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/10#abs-2 (2) Die Kirchen verpflichten sich, im Rahmen des ihnen Zumutbaren ihre Kulturdenkmale nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände zu erhalten, zu pflegen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/10#abs-3 (3) Bei Entscheidungen über kirchliche Denkmale, die dem Gottesdienst oder sonstigen kirchlichen Handlungen zu dienen bestimmt sind, haben die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden die von den Kirchen festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen entscheidet das für Denkmalschutz zuständige Ministerium im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Stelle.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/10#abs-4 (4) Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege der Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Das Land wird sich dafür einsetzen, daß die Kirchen auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242589/10#abs-5 (5) Bewegliche Bodendenkmale von gottesdienstlicher oder sonstiger kultischer Bedeutung, die auf kirchlichem Grund entdeckt werden und herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, daß der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden, sofern sie in das Eigentum des Landes übergehen, den Kirchen unentgeltlich als Leihgabe überlassen. Einzelheiten werden jeweils durch gesonderte Vereinbarung geregelt.