(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß unbeschadet der Regelung nach Absatz 3 im Land Brandenburg durch die Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden vom 9. Februar 1946 das Kirchenpatronat als staatsrechtliche Einrichtung aufgehoben ist.
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Vermögensauseinandersetzung getrennter Schul- und Kirchenämter aufgrund der in Absatz 1 genannten Verordnung erfolgt ist.
(3) Für die Gebiete des Landes Brandenburg, in denen die in Absatz 1 genannte Verordnung keine Geltung erlangt hat, wird die Aufhebung von Patronatsverhältnissen und die Vermögensauseinandersetzung von getrennten Schul- und Kirchenämtern durch gesonderte Vereinbarungen geregelt.