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Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg

Art 5 Katholisches Bildungswesen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/5#abs-1 (1) Die Katholische Kirche, ihre Ordensgemeinschaften und Einrichtungen haben das Recht, Hochschulen, Schulen in eigener Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage sowie andere Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten zu errichten und zu betreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/5#abs-2 (2) Das Land betrachtet diese Bildungseinrichtungen als Bestandteil des pluralistischen Bildungssystem.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/5#abs-3 (3) Die Genehmigung und Anerkennung solcher Bildungseinrichtungen sowie die Förderung aus öffentlichen Mitteln bestimmen sich nach Landesrecht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/5#abs-4 (4) Sofern Bildungsgänge, für die Abschlüsse vergeben oder staatliche Anerkennungen ausgesprochen werden, solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, wird die Gleichstellung im Rahmen des Landesrechts sichergestellt.

Art 4 Art 6