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Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg

Art 7 Sozialwesen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Katholische Kirche und ihre karitativen Einrichtungen haben das Recht, im Sozialbereich zu wirken und eigene Einrichtungen zu unterhalten. Die Träger der Einrichtungen, die dem Gemeinwohl dienende Aufgaben erfüllen, werden im Rahmen rechtlicher Regelungen bei der Vergabe von Fördermitteln in gleicher Weise berücksichtigt wie andere Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen.

Art 6 Art 8