(1) Die Katholische Kirche, ihre Ordensgemeinschaften und Einrichtungen haben das Recht, Hochschulen, Schulen in eigener Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage sowie andere Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten zu errichten und zu betreiben.
(2) Das Land betrachtet diese Bildungseinrichtungen als Bestandteil des pluralistischen Bildungssystem.
(3) Die Genehmigung und Anerkennung solcher Bildungseinrichtungen sowie die Förderung aus öffentlichen Mitteln bestimmen sich nach Landesrecht.
(4) Sofern Bildungsgänge, für die Abschlüsse vergeben oder staatliche Anerkennungen ausgesprochen werden, solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, wird die Gleichstellung im Rahmen des Landesrechts sichergestellt.