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Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land BrandenburgArt 23 Freundschaftsklausel
Stand: 02.08.2026
Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.