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Art 19 VT-ID242586 (Brandenburg) — Sammlungswesen

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Katholische Kirche und ihre Einrichtungen sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für ihre Zwecke zu erbitten. Sie können mit staatlicher Genehmigung Haus- und Straßensammlungen durchführen.

(Schlussprotokoll)