# Art 12 VT-ID242586 (Brandenburg) — Eigentumsrechte

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den (Erz-)Bistümern, den (Erz-) Bischöflichen Stühlen, den (Metropolitan-) Kathedralkapiteln, den Kirchengemeinden und den Gesamtverbänden sowie den kirchlichen Einrichtungen gleich welcher Rechtsform werden ihr Eigentum und andere Rechte an dem Vermögen gewährleistet.

(Schlussprotokoll)

(2) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen Ermessens auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen kirchliche Körperschaften oder andere kirchliche Einrichtungen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen Unterstützung gewähren.

(3) Soweit die Katholische Kirche von früheren vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen ist, richten sich ihre Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Die kirchlichen Bestimmungen betreffend die Verwaltung des Kirchenvermögens werden im Land Brandenburg amtlich verkündet.

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Zitiervorschlag: Art 12 VT-ID242586 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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