Art 6 VT-ID237732 (Brandenburg)

Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg"

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von 6 Jahren ab Inkrafttreten geschlossen.

(2) Spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Finanzierungsabkommens oder bei einer wesentlichen Veränderung der Geschäftsgrundlage werden die Vertragschließenden über die weitere Finanzierung der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg" verhandeln.