Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg"
Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten …Art 3
Stand: 02.08.2026
An Archiv- und Sammlungsgegenständen, die mit Bundeszuwendungen beschafft werden, wird der Bund in Höhe seines Finanzierungsanteils Miteigentümer.
Die Inventarisierung, die zeitliche Bindung, der Wertausgleich, die Einräumung dinglicher Rechte richten sich nach den Vorl. VV zur LHO sowie den ANBest-I.