An Archiv- und Sammlungsgegenständen, die mit Bundeszuwendungen beschafft werden, wird der Bund in Höhe seines Finanzierungsanteils Miteigentümer.
Die Inventarisierung, die zeitliche Bindung, der Wertausgleich, die Einräumung dinglicher Rechte richten sich nach den Vorl. VV zur LHO sowie den ANBest-I.