Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur Haftungsregelung für die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg
Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur …§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/9#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/9#abs-2 (2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages treten außer Kraft:
Staatsvertrag über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. April 1993,
Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 28. April und 4. Mai 1994,
Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. April 1993 und zur Umwandlung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg in Aktiengesellschaften vom 24. und 26. Februar 2003,
Verwaltungsvereinbarung über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 29. November 1993.
Der Tag des Außer-Kraft-Tretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/9#abs-3 (3) Dieser Staatsvertrag tritt fünf Jahre nach der Eintragung der aus einer Umwandlung der Anstalt des öffentlichen Rechts hervorgehenden Aktiengesellschaft in das Handelsregister außer Kraft. Die §§ 1 bis 7 dieses Staatsvertrages treten am Tag nach der Eintragung der aus einer Umwandlung der Anstalt des Öffentlichen Rechts hervorgehenden Aktiengesellschaft in das Handelsregister außer Kraft. Der Tag des Außer-Kraft-Tretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/9#abs-4 (4) Endet die Anstalt nach § 7 dieses Vertrages, tritt dieser Staatsvertrag mit Ausnahme des § 1 Abs. 3 am Tag nach der Auflösung der Anstalt des öffentlichen Rechts außer Kraft. § 1 Abs. 3 tritt fünf Jahre nach dem Tag der Auflösung der Anstalt außer Kraft. Der jeweilige Tag des Außer-Kraft-Tretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu machen.
Berlin, den 28. März 2006
Potsdam, den 20. März 2006
Für das Land Berlin
Der Regierende Bürgermeister
vertreten durch den
Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen
Harald Wolf
Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
vertreten durch den
Minister der Finanzen
Rainer Speer
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