Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur Haftungsregelung für die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg

Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur …

§ 8 Haftung der Länder für Altverbindlichkeiten der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg nach Umwandlung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/8#abs-1 (1) Die Länder Berlin und Brandenburg haften nach Quoten, das Land Berlin in einer Höhe von 68,69 v. H. und das Land Brandenburg in einer Höhe von 31,31 v. H., für die Erfüllung der vor Eintragung der aus einer Umwandlung hervorgehenden Aktiengesellschaft in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Feuersozietät Berlin Brandenburg sowie das Land Berlin in einer Höhe von 26,9 v. H. und das Land Brandenburg in einer Höhe von 73,1 v. H. für die Erfüllung der vor dem 5. März 2004 (Eintragung der durch die Umwandlung entstandenen Aktiengesellschaft in das Handelsregister) begründeten Verbindlichkeiten der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg Anstalt des Öffentlichen Rechts, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung in das Handelsregister fällig und daraus Ansprüche gegen die Länder Berlin und Brandenburg in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsaktes. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die Länder Berlin und Brandenburg den Anspruch schriftlich anerkannt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/8#abs-2 (2) Die Gläubiger der Aktiengesellschaften können die Länder Berlin und Brandenburg nur in Anspruch nehmen, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der jeweiligen Aktiengesellschaft zu erlangen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/8#abs-3 (3) Die Haftung der Länder nach den Absätzen 1 und 2 endet bei den am 11. März 2004 bestandsübertragenen Verbindlichkeiten der Feuersozietät mit Ablauf des 10. März 2009.

§ 7 § 9